Eine im Ausland geschlossene Ehe ist dann gültig, wenn die dortige Ortsform für Eheschließungen eingehalten wurde und zwischen den Ehegatten nach deren Heimatrecht auch kein Ehehindernis besteht. Ehen von Personen, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sind in Deutschland unwirksam. Ehen von Personen, die bei der Eheschließung das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, sind für Deutschland durch das Familiengericht aufzuheben. Für Ehen, die vor dem 22.7.2017 geschlossen wurden, sind Ausnahmen von der Unwirksamkeit bzw. Aufhebbarkeit gesetzlich geregelt.
Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
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Kreisstadt Eschwege
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