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Friedhof Höhenweg

"Unser Friedhof ist mehr, als nur ein Friedhof."
Diese Aussage hört man von vielen Besuchern - und sie haben Recht.

Zwar ist auch unser Friedhof in erster Linie ein Ort für Bestattungen, ein Ort der Trauer, deren Bewältigung und ein Ort würdiger Stille, aber gleichzeitig ist er auch ein Ort der Hoffnung, Ruhe und Erholung. 

Friedhofskapelle Höhenweg

In den vielen Jahrzehnten, in denen unser Friedhof gewachsen ist, hat er sich somit vermehrt zu einem Ort der Kommunikation entwickelt. Hier begegnen sich Trauernde und Spaziergänger, man spricht miteinander und tauscht Gefühle aus.

Darüber hinaus wird durch die Anlage und Pflege von Grabstätten nicht nur lieber Menschen gedacht und ein Stück Friedhofskultur erhalten; auch ein Teil unserer Stadtgeschichte bleibt so lebendig.

Informatives

Der Friedhof Höhenweg in Eschwege ist seit dem 01.01.2022 in städtischem Eigentum. Bis zum 31.12.2021 wurde der Friedhof Höhenweg von der Stadt Eschwege verwaltet, hat sich jedoch in der Trägerschaft des evangelischen Gesamtverbandes der Eschweger Kirchengemeinden und der Landeskirche Kurhessen-Waldeck befunden.

Einebnungsanträge

Die Einebnung einer Grabstätte muss durch die Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine automatische Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung wird nicht vorgenommen!

Grundlegend unterscheidet sich die Einebnung einer Grabstätte zwischen zwei Fällen:

  1. Die Ruhefristen (Totenruhe) der in der Grabstätte befindlichen Verstorbenen ist bereits abgelaufen.
  2. Die Ruhefristen (Totenruhe) ist nocht nicht abgelaufen und die Grabstätte kann derzeit nicht wiederbelegt werden.

Die Ruhefrist beträgt laut § 8 der Friedhofssatzung bei einer Erdbestattung 30 Jahre und bei einer Feuerbestattung 20 Jahre. Ob die Ruhefrist auf Ihrer Grabstätte noch aktuell ist oder bereits abgelaufen ist, können Ihnen unsere Ansprechpartner gerne telefonisch beantworten.

Gemäß § 15der Friedhofssatzung für den Friedhof Höhenweg müssen die Nutzungsberechtigten bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungs-rechts oder nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts die Grabaufbauten entfernen, sowie die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Eine vorzeitige Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist ist mit Mehrkosten verbunden.

zu 1.)
Wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, wird Ihr Antrag umgehend genehmigt und Sie können die Einebnung nach Erhalt der Einebnungsgenehmigung durch einen Steinmetz- oder Gärtneireibetriebs beauftragen lassen oder selbst durchführen.

zu 2.)
Sollte die Ruhefrist nicht abgelaufen sein, spricht man von einer vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte. Dabei kann die Grabstätte vor Ablauf der letzten Ruhefrist nicht weiter verkauft werden, sodass die eingeebnete Grabstätte solange gepflegt werden muss (Hecken- und Rasenschnitt), bis diese abgelaufen ist. Hierfür wird eine entsprechende Aufwandsentschädigung von bis zu 29,50 € / Jahr erhoben.

Hierzu müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.

Wenn Sie den Einebnungsantrag ausgefüllt haben, können Sie diesen per Formular gerne an uns direkt weiterleiten. Wir werden uns umgehend mit der Bearbeitung Ihres Antrages beschäftigen:

 

Beantragung von Grabaufbauten

Die Beantragung von Grabaufbauten sollte in jedem Fall durch einen Fachmann erfolgen. Wir empfehlen Ihnen sich hierzu an einen entsprechenden Steinmetzbetrieb zu wenden.

Für die Errichtung einer Grabstätte ist ein Antragsverfahren notwendig. Den dazugehörigen Vordruck können Sie hier direkt downloaden.

Nutzungsrecht an Grabstätten

Die unterschiedlichen Grabarten auf dem Friedhof Höhenweg werden durch Nutzungsrechte auf einen bestimmten Zeitraum veräußert. Das Nutzungsrecht kann dabei stets nur von einer Person ausgeübt werden und beinhalten alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Grabart und der Friedhofssatzung ergeben.

Sie haben eine vorhandene Grabstätte und wollen auf dieser eine Beisetzung durchführen?

Sie möchten eine neue Grabstätte erwerben?

Es besteht ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte und Sie wollen dies im Einvernehmen mit dem jetzigen Nutzungsberechtigten übertragen?
Sie wollen ein bestehendes Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängern?

Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, den ausgefüllten Antrag zur weiteren Bearbeitung an uns zu übersenden:

 

Bilder

Zum Ansehen und Herunterladen

Satzungen

Die Stadt Eschwege erlässt gem. § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) eine Friedhofs- sowie eine Friedhofsgebührensatzung.

Hier können Sie sich die aktuellste Version der beiden Satzungen herunterladen:

Friedhofsplan

Hier können Sie sich den Friedhofsplan mit Grabfeldbezeichnungen für den Friedhof Höhenweg downloaden

Broschüre

In der nachfolgenden Broschüre können Sie sich einen Überblick über die verschiedenen Beisetzungsmöglichkeiten in Eschwege verschaffen.

Kartenansicht

Friedhof Höhenweg
37269 Eschwege

Ansprechpartner

Juliane WieditzFachbereichsleiterin

Stadthaus IErdgeschossZimmer103
T(0 56 51) 304-264
Fax(0 56 51) 3 14 12
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Denise BrandeckerSachbearbeiterin, Standesbeamte

Stadthaus IIErdgeschossZimmer200
T(0 56 51) 304-255
Fax(0 56 51) 314 12
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Stephanie TrampSachbearbeiterin

Stadthaus IErdgeschossZimmer106
T(0 56 51) 304-407
Fax(0 56 51) 3 14 12
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Gerne können Sie uns Ihre Anfrage auch per Mail übersenden.

 

Anschrift

Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
Obermarkt 22
37269 Eschwege

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Tel.: 05651 304-0
Fax: 05651 31412
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