Die Wahlen zum Kreistag, zur Stadtverordnetenversammlung und den Ortsbeiräten werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet, die in ganz Hessen am selben Tag zusammen durchgeführt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 14. März 2021 statt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.
Um eine Wahl ordnungsgemäß durchzuführen sind wir auf die Mitarbeit von
ca. 200 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern angewiesen. Erleben Sie ein Stück Demokratie "hautnah" und unterstützen Sie uns bei der Durchführung der Wahlen! Lassen Sie sich als Wahlhelfer/in registrieren!
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Unter dem Sammelbegriff der Kommunalwahlen versteht man die auf kommunaler Ebene stattfindenden Wahlen, die von den hessischen Städten und Gemeinden sowie den Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt werden.
Zu den Kommunalwahlen zählen:
Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet, die in Hessen am selben Tag zusammen durchgeführt werden.
Warum sollten wir wählen?
Durch Wahlen wird die Richtung der Politik bestimmt. Nur wer seine Meinung durch die Wahlen mitteilt, stellt die Weichen für die Ziele und Inhalte zukünftiger Kommunalarbeit und kann Veränderungen und Verbesserungen durchsetzen. Deshalb ist das Wahlrecht wesentliches Instrument, um die Demokratie zu stärken. Wer nicht wählt, verschenkt die Möglichkeit, seinen Teil zur politischen Willensbildung beizutragen.
Gewählt werden bei den allgemeinen Kommunalwahlen - bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Kreisstadt Eschwege 37 Stadtverordnete, bei der Ortsbeiratswahl, abhängig von der Zahl der Einwohner im Wahlgebiet, fünf oder sieben Ortsbeiratsmitglieder und 61 Kreistagsabgeordnete bei der Kreiswahl für den Werra-Meißner-Kreis.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
Gleiches gilt für nichtdeutsche Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland.
Wie wird gewählt?
Bei der Stimmabgabe muss sich der Wähler bzw. die Wählerin frei, d.h. ohne Druck und ohne Zwang für einen Bewerber oder eine Bewerberin und eine Parteienliste entscheiden können. Die Wahl erfolgt unmittelbar, also ohne Zwischenschaltung von Delegierten oder Wahlmännern. Sie ist geheim; Freiheit und Geheimhaltung der Wahl sind strafrechtlich geschützt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat gleich viele Stimmen wie die übrigen Wähler auch, und jede Stimme hat grundsätzlich den gleichen Zählwert. Jedem bzw. jeder Wahlberechtigten ist es freigestellt, ob er / sie von seinem / ihrem Wahlrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Eine Wahlpflicht besteht nicht.
Gewählt wird - sofern mindestens zwei Listen zugelassen werden - nach den Grundsätzen einer mit Elementen der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl (begrenzt offene Listen). Jeder Wähler hat in diesem System so viele Stimmen wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft zu vergeben sind.
Wird dagegen nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Auch hier hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind; Kumulieren ist erlaubt.
Was ist Kumulieren und was ist Panaschieren?
Die Stimmen dürfen einzeln oder gehäuft (Kumulieren) an Bewerber, auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Panaschieren), vergeben werden. Möglich ist es auch, Wahlvorschläge unverändert anzunehmen, einzelne Bewerber aus einem Wahlvorschlag zu streichen oder die verschiedenen Stimmabgabemöglichkeiten zu kombinieren.
Wie wird das Wahlergebnis berechnet?
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verfahren der mathematischen Proportion („Hare/Niemeyer-Verfahren). Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen jeweils enthaltenen Personenstimmen zugeteilt; die Reihenfolge aus der Listenaufstellung spielt keine Rolle. An der Sitzverteilung nehmen alle Wahlvorschläge teil, eine Sperrklausel („Fünf-Prozent-Hürde“) gibt es nicht.
Stimmabgabe mit Stimmzettel
Jeder bzw. jede Wahlberechtigte erhält eine Wahlbenachrichtigung an seine Wohnadresse. Darin ist angegeben, wo sich in ihrem Wohnbezirk Ihr Wahllokal befindet. Dort können sie mit dem amtlichen Stimmzettel wählen, den Sie anschließend gefaltet in die Wahlurne einwerfen.
Der Wähler / die Wählerin gibt seine/ihre Stimmen ab, indem er/sie durch Kreuze auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerber er/sie wählen will
1. Wie viele Stimmen habe ich?
Sie haben so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter für die Eschweger Stadtverordnetenversammlung, den Kreistag und wenn sie in einem Eschweger Stadtteil wohnen den Ortsbeirat zu wählen sind.
Demnach haben Sie folgende Stimmenanzahl:
Kreistag |
| 61 Stimmen |
Stadtverordnetenversammlung |
| 37 Stimmen |
Ortsbeiräte | (in Albungen und Niddawitzhausen) | 5 Stimmen |
Ortsbeiräte | (in allen anderen Eschweger Stadtteilen) | 7 Stimmen |
2. Wie kann ich meine Stimmen auf dem Stimmzettel verteilen?
Sie können Ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerberinnen/Bewerber vergeben. Dabei dürfen Sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) auswählen; dieses Verfahren nennt man „Panaschieren“.
Jeder/m Bewerberin/r Ihrer Wahl können Sie eine, zwei oder drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin/Kandidaten nennt man „Kumulieren“.
Beide Möglichkeiten können auch gleichzeitig genutzt werden. Achten Sie darauf, dass Sie hierbei Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.
In den Stadtteilen Niddawitzhausen und Niederdünzebach findet eine Mehrheitswahl statt, das heißt, es gibt jeweils nur einen Wahlvorschlag (eine Liste). Demzufolge können Sie dort nur Kumulieren (Stimmen anhäufen), nicht aber Panaschieren (Auswahl aus mehreren Listen).
3. Muss ich überhaupt Stimmen einzeln vergeben?
Nein! Wenn Sie einer Liste insgesamt und unverändert Ihr Vertrauen schenken wollen, können Sie Ihre Stimmen auch komplett abgeben, indem Sie diese Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste ankreuzen. Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen /Bewerber der Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten. Sind danach noch nicht alle Stimmen aufgeteilt, weil auf der Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten so lange wiederholt, bis all Ihre Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der von Ihnen angekreuzten Liste die höchstzulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.
4. Kann ich nur einen Teil meiner Stimmen einzeln vergeben?
Ja. Sie können auch nur einen Teil Ihrer Stimmen an einzelne Bewerberinnen/Bewerber vergeben. Damit in diesem Fall keine Stimmen verfallen, können Sie zusätzlich zur Vergabe von Einzelstimmen eine Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis ankreuzen. Mit diesem Listenkreuz erreichen Sie, dass Ihre restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugute kommen:
Diese Stimmen werden den Kandidatinnen/Kandidaten der gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jeder, der von Ihnen weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält - bis all Ihre Stimmen verteilt sind oder alle nicht gestrichenen Bewerberinnen und Bewerber der angekreuzten Liste drei Stimmen haben.
5. Kann ich Bewerberinnen und Bewerber streichen?
Ja. Falls Sie eine Liste in der Kopfleiste angekreuzt haben, können Sie einzelne Namen aus dieser Liste streichen. Dies führt dazu, dass die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimme aus Ihrem Kontingent erhalten.
Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Eigentlich nur Selbstverständlichkeiten:
• Vergeben Sie nicht mehr Stimmen, als Ihnen zustehen
• Kreuzen Sie nicht mehr als eine Liste an
• Geben Sie keinem Kandidaten/keiner Kandidatin mehr als drei Stimmen
Sie riskieren sonst, dass ein Teil Ihrer Stimmen verloren geht oder Ihre Stimmabgabe sogar insgesamt ungültig ist.
Der Magistrat der
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