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Öffentliche Bekanntmachungen sonstige Bereiche

Hier können Sie die weiteren öffentlichen Bekanntmachungen der Kreisstadt Eschwege einsehen, die nicht den Sitzungen, Satzungen, Wahlen oder städtischen Bauangelegenheiten zugeordnet werden oder im Auftrag für andere Behörden veröffentlicht werden.


Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006, zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird für die Kreisstadt Eschwege neu verordnet:
Verkaufsstellen in der Kreisstadt Eschwege dürfen in 2024 an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

a.) Während der Eschweger Mobilitätsausstellung am Sonntag, 21. April 2024 - die Ladenöffnung beschränkt sich räumlich ausschließlich auf die Innenstadt (s. Anlage 1),
b.) Während des „Thüringer Straßenfestes“ am Sonntag, 5. Mai 2024 - die Ladenöffnung beschränkt sich räumlich ausschließlich auf den Bereich der Thüringer Straße, Niederhoner Straße, Kuhtrifft und Helgoländer Straße.
c.) Während dem „Eschweger Wurschtfest“ am Sonntag, 22. September 2024 - die Ladenöffnung beschränkt sich räumlich ausschließlich auf die Innenstadt (s. Anlage 1),
d.) Während der Eschweger Puppenfesttage am Sonntag, 3. November 2024 - die Ladenöffnung beschränkt sich räumlich ausschließlich auf die Innenstadt (s. Anlage 1).

1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622), sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Die o.g. Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen. Bei den Veranstaltungen handelt es sich um überregionale Events, die seit mehr als 10 Jahren organisiert werden und tausende Besucher auch aus den benachbarten Landkreisen bzw. Bundesländern anziehen.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Eschwege, 13. Februar 2024
Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
Im Auftrag
gez. Reiß

Den Text der Allgemeinverfügung inkl. der Anlage 1 finden Sie hier als pdf-Dokument zum Download.

Anlage 1 zur Sonntagsöffnung 2024

Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Oberrieden-Werra
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse

In dem Flurbereinigungsverfahren

Oberrieden-Werra – VF 2608 -,
Werra-Meißner-Kreis

werden hiermit die Ergebnisse der Wertermittlung der Grundstücke gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546) in der derzeit geltenden Fassung festgestellt.
Die gesamte Bekanntmachung lesenhier...

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