§ 34 Bundesjagdgesetz i. V. m. § 34 Hessisches Jagdgesetz
Kommt es zu einem Wildschaden, so gilt es zunächst, die Schadenersatzleistung über eine gütliche Einigung mit dem Jagdpächter direkt zu vereinbaren. Die meisten Wildschadensfälle werden ohne förmliches Vorverfahren zwischen Landwirt und Jagdpächter geregelt. Der Weg über die Wildschadensanmeldung bei der Gemeinde wird oft bei streitbefangenen Angelegenheiten, und wenn das einvernehmliche Miteinander gestört ist, gewählt.
Fristen:
Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde anmeldet.
In Hessen muss die Anmeldung schriftlich erfolgen.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeinde angemeldet wird.
Wird der Schaden nicht fristgemäß angemeldet, erlischt der Anspruch auf Wildschadensersatz.
Ablauf des Verfahrens:
Wurde der Schaden fristgemäß angemeldet, wird unverzüglich seitens der Stadtverwaltung Eschwege an Ort und Stelle ein Termin anberaumt, zu dem die geschädigte Person und der Schadenersatzpflichtige geladen werden. Die Ladung des amtlichen Wildschadenschätzers ist in Hessen im ersten Termin nicht erforderlich. Ziel des ersten Ortstermins ist es, eine gütliche Einigung über die Schadensregulierung herbeizuführen. Können sich die Parteien einigen, wird das Ergebnis in einer Niederschrift festgehalten.
Wird im ersten Ortstermin keine Einigung erzielt, setzt die Stadtverwaltung Eschwege einen zweiten Ortstermin fest. In diesem wird nochmals der Versuch unternommen, zwischen der geschädigten Person und dem Schadenersatzpflichtigen sowie unter Vermittlung des im zweiten Termin in Hessen zwingend herbeizuziehenden amtlichen Wildschadenschätzers, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gelingt das nicht, wird der Schaden von dem Wildschadenschätzer ermittelt. Auf Grundlage des Schätzgutachtens erlässt die Behörde dann einen schriftlichen Vorbescheid, in dem die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen sind.
Die Verfahrensgebühren sowie die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, stellt die Stadtverwaltung Eschwege den Beteiligten in Rechnung. Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist. In der Regel werden die Kosten je zur Hälfte aufgeteilt.
Wildschadensschätzer der Stadtverwaltung Eschwege gem. § 35 HJagdG für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2025:
Herr Andreas Gleim
Herr Horst Kupski (Stellvertreter)
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
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Der Magistrat der
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