Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen bei der beruflichen Tätigkeit dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Damit der Arbeitgeber den Jugendlichen beschäftigen darf, muss eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchgeführt werden.
Hierfür wird ein Untersuchungsberechtigungsschein auf Antrag ausgestellt, welcher dann beim Arztbesuch (wegen Kostenübernahme der Untersuchung) abgegeben werden muss.
Es gibt die Möglichkeit einer Erst- und einer Nachuntersuchung.Für die Nachuntersuchung ist ein schriftlicher Nachweis über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorzulegen.
Der Jugendliche kann den Antrag beim Einwohnermeldeamt selbst stellen.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann auch an einen Sorgeberechtigten ausgehändigt werden.
Für detaillierte Kontakt-Informationen können Sie auf die jeweilige Person klicken.
Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
Obermarkt 22
37269 Eschwege
Tel.: 05651 304-0
Fax: 05651 31412
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