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Ausnahmegenehmigungen nach der StVO

Ausnahmegenehmigungen nach der StVO

Die Straßenverkehrsbehörde kann in besonderen Fällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen auf schriftlichen Antrag ausstellen. Eine Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig und richten sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGB. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBI 2023 I Nr. 199) geändert worden ist.
Der Gebührenrahmen liegt von 10,20 € bis 767,- € pro Ausnahmegenehmigung.

Hier finden Sie alle Informationen und Voraussetzungen für die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen.

Zuständigkeit der Kreisstadt Eschwege für:

  • Ausnahmegenehmigungen, die im Bereich Eschwege liegen
  • Parkausweis für besondere Gruppenschwerbehinderter Menschen, die ihren Wohnort in Eschwege haben.

Notwendige Unterlagen für eine Ausnahmegenehmigung

  • schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung (Download siehe bei Dokumente)
  • Kopie des Fahrzeugscheines für jedes beantragte Fahrzeug
  • Nachweise bezüglich eines Stellplatzes (betrifft die Fußgängerzone)

Notwendige Unterlagen für den Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Parkausweis „Blau“

  • schriftlicher Antrag
  • Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie (Vorder- und Rückseite) vom Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
  • ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

Berechtigte Personenkreise

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)

Parkausweis „Orange“

  • schriftlicher Antrag (Download siehe bei Dokumenten)
  • Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie (Vorder- und Rückseite) vom Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind

Berechtigte Personenkreise

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) und B (Berechtigung zurMitnahme einer Begleitperson) und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem in 1 bis 3 genannten Personenkreis gleichzustellen sind, dies sind grundsätzlich Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken), sowie weitere nach versorgungsärztlicher Feststellung.

Die Erteilung eines Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ist gebührenfrei.

Mündliche Ausnahmegenehmigungen gibt es seit dem 01.09.2023 nicht mehr in der Form, wie es diese sonst immer gab. Jede dieser Ausnahmegenehmigungen ist auch gebührenpflichtig und richten sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGB. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBI 2023 I Nr. 199) geändert worden ist.

Der Gebührenrahmen liegt von 10,20 € bis 767,- € pro Ausnahmegenehmigung.
Es wird Ihnen jetzt auch bei kurzfristigen Fällen eine Ausnahmegenehmigung erstell.

Wenden Sie sich bezüglich kurzfristiger Ausnahmegenehmigungen an Frau Hoßbach unter Tel. 05651-304 303.

Fachbereiche / Einrichtungen
Obermarkt 22
37269 Eschwege
E-Mail-Adresse
ordnungsverwaltung@eschwege-rathaus.de

Mitarbeiter/innen

Für detaillierte Kontakt-Informationen können Sie auf die jeweilige Person klicken.

  • Hoßbach, Sarah Fachbereich 2.1 - Bereich: Ordnungswesen Sachbearbeiterin

    Obermarkt 2237269 EschwegeStadthaus IIErdgeschossZimmer 200T (0 56 51) 304-303Fax (0 56 51) 3 14 12
 

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Der Magistrat der
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Obermarkt 22
37269 Eschwege

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