Auszug aus der Hundesteuersatzung der Kreisstadt Eschwege
§ 6 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G" oder „H“ besitzen.(2)Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
a) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
b) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden;
c) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend un-tergebracht sind;
d)Hunde, die von Ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden bis zum Ende des 12. Monats nach Erwerb.
§ 7 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Kreisstadt Eschwege geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) einen Ersthund pro Grundstück, der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
b) Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für einen Ersthund pro Grundstück, der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 Meter entfernt lie-gen, erforderlich ist, ist die Steuer auf Antrag auf 5 v. H. des für die Kreisstadt Eschwege gel-tenden Steuersatzes zu ermäßigen.
(3) Für Empfängerrinnen oder Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 66 ⅔ v. H. des Steuersatzes ermäßigt. § 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
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