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Etwas melden

Feueranmeldung

Mit der Anzeige der beabsichtigten Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt gegenüber der Ordnungsverwaltung haben Sie Ihre gesetzliche Pflicht erfüllt.

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten, insbesondere einem kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr oder einem Einschreiten der Polizei mit der Erhebung eines Verwarnungs- oder Bußgeldes, möchten wir Sie noch auf weitere wichtige Vorgaben hinweisen.

Pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken können im Rahmen dieser Nutzung durch Verrotten (z.B. Liegenlassen der Abfälle), Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigt werden. Es dürfen dabei keine Geruchsbelästigungen auftreten. (§ 2 Abs. 1 PflAbfV)

Im Ausnahmefall können die vorgenannten Abfälle außerhalb der Ortslage auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Dies gilt, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. (§ 2 Abs. 2 PflAbfV)

Daraus folgt, dass innerhalb der Ortslage grundsätzlich kein Verbrennen zulässig ist und die pflanzlichen Abfälle auch nicht zum Verbrennen auf andere Grundstücke verbracht werden dürfen.

Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle (§ 3 PflAbfV)

  • ständige Aufsicht einer zuverlässigen Person
  • nur bei trockenem Wetter
  • maximale Menge 3 Kubikmeter
  • Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr, Samstag 08:00 bis 12:00 Uhr
  • Abfälle müssen so trocken sein, dass sie möglichst wenig Rauch entwickeln
  • zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personen-gefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen
  • Abbrennen so steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird
  • möglichst gegen den Wind verbrennen
  • das Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind oder starker Rauchentwicklung, die zu einer Verkehrsbehinderung oder einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit führt, zu löschen
  • vor Verlassen der Abbrandstelle ist sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind
  • die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  1. 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze
  4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  6. 100 m von Naturschutzgebieten; von Wäldern, Mooren und Heiden
  7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern
  8. im Umkreis von 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und von 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig

Sonstige Verpflichtungen:

  • Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.
  • Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.
  • Die Anzeige muss enthalten:
  1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
  2. Art und Menge des Abfalls,
  3. Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen.

  • Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:
  1. Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden.
  2. Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.
  3. Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen.
  4. Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, d.h. nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden.


Die Verpflichtung zur Einholung anderer Genehmigungen oder Erlaubnisse, die insbesondere nach abfall-, naturschutz-, polizei-, gewerbe- oder baurechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, bleiben unberührt.

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (AbesA), veröffentlicht im GVBl. I S. 48 vom 17. März 1975

Hier können Sie die Grundlagen als pdf-Datei downloaden.

Fachbereiche / Einrichtungen
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37269 Eschwege
E-Mail-Adresse
ordnungsverwaltung@eschwege-rathaus.de

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

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  • Beck, Christa Fachbereich 2.1 - Bereich: Ordnungswesen Sachbearbeiterin

    Obermarkt 2237269 EschwegeStadthaus IIIErdgeschossZimmer 302T (0 56 51) 304-270Fax (0 56 51) 3 14 12
 

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