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Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Infos

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (mit bzw. ohne Option)

  1. Durch die Geburt erwirbt ein Kind, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist, die deutsche Staatsangehörigkeit. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger so ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsanerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft durch Gerichtsbeschluss erforderlich. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein ehe das Kind sein 23. Lebensjahr vollendet hat. Sollte das Kind aufgrund des Abstammungsprinzips mehrere Staatsangehörigkeiten erhalten haben, hat es diese auf Dauer erworben. Eine Option zugunsten der einen oder der anderen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich, wenn das Kind volljährig geworden ist.
  2. Durch die Geburt in Deutschland erwirbt ein Kind, wenn kein Elternteil deutsch ist, unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit, nämlich dann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Elternteil seit
    • mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland hat und
    • der maßgebliche Elternteil als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.

Diese Kinder müssen mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens aber bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres eine Option (Erklärung) zugunsten der deutschen oder der ausländischen Staatsangehörigkeit abgeben. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn das dann volljährige Kind keine Option abgegeben hat.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Wer kann einen Antrag stellen?

Der Einbürgerungsantrag kann von jedem Handlungsfähigen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Zustimmung der Eltern oder eines Sorgeberechtigten gestellt werden. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren kann der Antrag nur vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden.

Eigentlich muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Kann ich sie vielleicht auch ausnahmsweise behalten? (die Liste der Ausnahmen ist nicht vollständig)

  • Angehörige von EU-Staaten und der Schweiz können die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern sind Staaten der EU. Ob durch die deutsche Einbürgerung allerdings überhaupt Mehrstaatigkeit entsteht, ist einzig und allein vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates des Betroffenen abhängig.
  • Deutsche Staatsangehörige, die in den vorgenannten Ländern leben, werden in gleichem Maße begünstigt, wenn sie die dortige Staatsangehörigkeit erwerben.
  • Mehrstaatigkeit wird seitens des deutschen Staates auch hingenommen, wenn Sie einer besonders schutzwürdigen Gruppe angehören z.B.: Sie sind Staatenlos, als Asylberechtigt oder ausländischer Flüchtling anerkannt.
  • Mehrstaatigkeit wird seitens des deutschen Staates auch hingenommen, wenn die Ausbürgerungsgebühr unverhältnismäßig teuer (z.Zt. mehr als 1280,- €) ist oder die Ausbürgerung gar unmöglich ist.
  • Mehrstaatigkeit wird seitens des deutschen Staates auch hingenommen, wenn besondere gesundheitliche Probleme oder hohes Alter bestimmten Forderungen z.B. bei Deutschkenntnissen entgegen stehen.
  • Mehrstaatigkeit wird seitens des deutschen Staates auch hingenommen, wenn Ihr Heimatstaat Ihnen z.B. wegen Nichtableistung des Wehrdienstes die Ausbürgerung verweigert.

Was sind die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen?

Es ist zu unterscheiden, ob man einen Anspruch auf Einbürgerung hat, oder ob es im Ermessen der Behörde liegt ob und wann man die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Anspruchseinbürgerung bzw. Ermessenseinbürgerung lauten die Fachbegriffe.

Auf ihren Antrag werden Sie eingebürgert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
  2. Sie haben seit 8 Jahren ihren gewöhnlichen Rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Für Ehegatten und Kinder, die gleichzeitig mit Ihnen eingebürgert werden sollen, können auch kürzere Aufenthaltszeiten als ausreichend angesehen werden. Dies liegt im Ermessen der Behörden.
  3. Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
  4. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
  5. Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  6. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (unbeachtlich ist eine geringfügige Verurteilung).
  7. Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Landes.
  8. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben. Ausnahmen sind möglich, da in manchen Ländern Besonderheiten bestehen.

Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit

Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (7 Jahre) sind möglich bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs. Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (6 Jahre) sind möglich, wenn ein besonderes bürgerliches Engagement oder herausragende berufliche Leistungen oder ausgezeichnete Deutschkenntnisse (Niveau B 2 und höher) vorliegen. Ausgezeichnete Deutschkenntnisse werden nachgewiesen durch:

  • Realschulabschluss oder gleichwertiger Schulabschluss an einer deutschsprachigen Schule, mit der Note "3" im Fach Deutsch
  • Abitur an einer deutschsprachigen Schule
  • Studienabschluss an einer deutschsprachigen Hoch- oder Fachhochschule
  • Zertifikat Deutsch für den Beruf
  • Zertifikat Deutsch Plus
  • TestDaF
  • Dt. Sprachprüfung für den Hochschulzugang DSH
  • Zentrale Mittelstufenprüfung
  • MD - Mittelstufe Deutsch
  • Prüfung Wirtschaftsdeutsch
  • Zentrale Oberstufenprüfung
  • Kleines oder Großes Deutsches Sprachdiplom
  • WD - Wirtschaftssprache Deutsch
  • Bulats Deutsch (ab Testwert 60-39, ALTE-Stufe 3)

Zusätzlich zu den nachgewiesenen besonderen Integrationsleistungen sind Nachweise dafür erforderlich, dass die Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse weit fortgeschritten ist (z.B. im Betriebsrat, in der Jugendarbeit, der Schülervertretung usw.).

Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (6 Jahre) sind möglich für Staatenlose, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, soweit der Status weiterhin vorliegt.

Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (4 Jahre) sind möglich bei deutschsprachigen Einbürgerungsbewerbern aus Österreich, Liechtenstein oder anderen deutschsprachigen Gebieten.

Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (3 Jahre) sind möglich bei Einbürgerungsbewerbern, die seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind.

Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (unter 3 Jahre) sind möglich bei ehemaligen deutschen Staatsangehörigen.

Hinweise

Welche Unterlagen muss ich dem Einbürgerungsantrag beifügen?

Die Unterlagen sind im Original mit Fotokopien -DIN A 4- vorzulegen. Das Original erhalten Sie anschließend zurück. Die Amtssprache ist deutsch. Deshalb müssen Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit deutschen Übersetzungen vorgelegt werden !!

  • Personenstandsurkunden: beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder der Heiratsurkunde, sowie Geburtsurkunden aller einzubürgernder Personen
  • Meldebescheinigungen aller einzubürgernder Personen und des deutschen Ehegatten
  • Passkopie mit gültigem Aufenthaltstitel (alle wichtigen Seiten) aller einzubürgernder Personen
  • Personalausweiskopie des deutschen Ehegatten
  • Einkommensnachweise aller Familienangehöriger
  • Nachweis der Deutschkenntnisse (z.B. Zertifikat Deutsch B 1 usw.)
  • Nachweis der Deutschkenntnisse (für einzubürgernde Kinder): Schulbescheinigungen über die gesamte Schulzeit
  • Bescheinigung über Integrationskurs
  • Nachweis des alleinigen Sorgerechts, wenn Kinder miteingebürgert werden sollen
  • Anerkennungsbescheid über Sonderstatus (z.B. für Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge usw.)
  • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Gebühren

Wie hoch ist die Einbürgerungsgebühr? Kann diese Gebühr auch ermäßigt werden?

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für jedes minderjähriges Kind auf 51 Euro, wenn es zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird. Einbürgerungsbewerber mit geringem Einkommen können formlos einen Antrag auf Gebührenermäßigung stellen. Dieser formlose Antrag muss von Ihnen aber vor der Bescheiderteilung durch das Regierungspräsidium gestellt sein. Eine nachträgliche Ermäßigung ist nämlich nicht möglich.

Bearbeitungsgebühren: Die Beantragung von Personenstandsurkunden ist gebührenpflichtig.

Informationen

Gibt es für mich auch Informationsmaterial, das ich schnell und unbürokratisch erhalten kann?

Natürlich! Bei Bedarf senden wir gern eine Broschüre, die die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration herausgegeben hat zu. Selbstverständlich hat die Bundesregierung auch eine Internetadresse, die Sie nutzen können, unter http://www.einbuergerung.de eingerichtet.

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