Diese Kinder müssen mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens aber bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres eine Option (Erklärung) zugunsten der deutschen oder der ausländischen Staatsangehörigkeit abgeben. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn das dann volljährige Kind keine Option abgegeben hat.
Wer kann einen Antrag stellen?
Der Einbürgerungsantrag kann von jedem Handlungsfähigen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Zustimmung der Eltern oder eines Sorgeberechtigten gestellt werden. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren kann der Antrag nur vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden.
Eigentlich muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Kann ich sie vielleicht auch ausnahmsweise behalten? (die Liste der Ausnahmen ist nicht vollständig)
Was sind die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen?
Es ist zu unterscheiden, ob man einen Anspruch auf Einbürgerung hat, oder ob es im Ermessen der Behörde liegt ob und wann man die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Anspruchseinbürgerung bzw. Ermessenseinbürgerung lauten die Fachbegriffe.
Auf ihren Antrag werden Sie eingebürgert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (7 Jahre) sind möglich bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs. Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (6 Jahre) sind möglich, wenn ein besonderes bürgerliches Engagement oder herausragende berufliche Leistungen oder ausgezeichnete Deutschkenntnisse (Niveau B 2 und höher) vorliegen. Ausgezeichnete Deutschkenntnisse werden nachgewiesen durch:
Zusätzlich zu den nachgewiesenen besonderen Integrationsleistungen sind Nachweise dafür erforderlich, dass die Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse weit fortgeschritten ist (z.B. im Betriebsrat, in der Jugendarbeit, der Schülervertretung usw.).
Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (6 Jahre) sind möglich für Staatenlose, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, soweit der Status weiterhin vorliegt.
Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (4 Jahre) sind möglich bei deutschsprachigen Einbürgerungsbewerbern aus Österreich, Liechtenstein oder anderen deutschsprachigen Gebieten.
Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (3 Jahre) sind möglich bei Einbürgerungsbewerbern, die seit mindestens 2 Jahren mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind.
Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (unter 3 Jahre) sind möglich bei ehemaligen deutschen Staatsangehörigen.
Die Unterlagen sind im Original mit Fotokopien -DIN A 4- vorzulegen. Das Original erhalten Sie anschließend zurück. Die Amtssprache ist deutsch. Deshalb müssen Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, mit deutschen Übersetzungen vorgelegt werden !!
Wie hoch ist die Einbürgerungsgebühr? Kann diese Gebühr auch ermäßigt werden?
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für jedes minderjähriges Kind auf 51 Euro, wenn es zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird. Einbürgerungsbewerber mit geringem Einkommen können formlos einen Antrag auf Gebührenermäßigung stellen. Dieser formlose Antrag muss von Ihnen aber vor der Bescheiderteilung durch das Regierungspräsidium gestellt sein. Eine nachträgliche Ermäßigung ist nämlich nicht möglich.
Bearbeitungsgebühren: Die Beantragung von Personenstandsurkunden ist gebührenpflichtig.
Gibt es für mich auch Informationsmaterial, das ich schnell und unbürokratisch erhalten kann?
Natürlich! Bei Bedarf senden wir gern eine Broschüre, die die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration herausgegeben hat zu. Selbstverständlich hat die Bundesregierung auch eine Internetadresse, die Sie nutzen können, unter http://www.einbuergerung.de eingerichtet.
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Für detaillierte Kontakt-Informationen können Sie auf die jeweilige Person klicken.
Der Magistrat der
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Obermarkt 22
37269 Eschwege
Tel.: 05651 304-0
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