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Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Sie sind in Deutschland geboren, aufgewachsen oder leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland und haben in Eschwege Ihr Zuhause gefunden? Dann entscheiden Sie sich für die Einbürgerung.

Durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie alle bürgerlichen Rechte. Hierzu zählen vor allem das Wahlrecht, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und in der Europäischen Union, das Recht auf freie Berufswahl, Zugang zum Beamtenstatus sowie Visafreiheit in vielen Ländern der Welt.

Wenn Sie Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit haben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit, zur Antragstellung und zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie auf der Homepage
www.einbürgerung.de.

Die Webseite bietet neben einem Erklärvideo zum Ablauf der Einbürgerung auch einen Quick-Check, mit dem Sie überprüfen können, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllen.

Einzelheiten finden Sie außerdem in dieser umfangreichen Broschüre:
Informationen zur Einbürgerung | Bundesregierung (publikationen-bundesregierung.de)

Wie kann ich einen Antrag stellen?

Nutzen Sie vorab unseren Online-Service und beantworten Sie uns ein paar Fragen. Wir können dann abschätzen, ob eine Einbürgerung für Sie möglich und erfolgreich sein könnte.

https://portal-civ.ekom21.de/civ.public/start.html?oe=00.00.EW.2.1.1&mode=cc&cc_key=EinbuergerungAntrag

Oder senden Sie uns eine E-Mail an einbuergerung@eschwege-rathaus.de mit Ihren persönlichen Daten.

Anschließend setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und beraten Sie hinsichtlich der erforderlichen Dokumente und der weiteren Vorgehensweise.

Das Interesse an einer Einbürgerung ist derzeit sehr groß. Die steigende Anzahl der Anträge führt in der Folge aber leider auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer. Bitte beachten Sie, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge grundsätzlich nach Eingangsdatum erfolgt. Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von einer Sachstandsabfrage ab. Wir melden uns bei Ihnen.

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Sie leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland (die Dauer eines Asylverfahrens wird nur dann dazu gezählt, wenn Sie als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte oder Schutzberechtigter anerkannt worden sind. Die Zeit, in der Sie mit einer Duldung in Deutschland gelebt haben, wird nicht zu den fünf Jahren gezählt.)
  • Sie haben ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung und haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
    o Niederlassungserlaubnis
    o Freizügigkeit (für Personen mit EU-Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz bzw. deren Familienangehörige)
    o Blaue Karte EU
    o Aufenthaltserlaubnis (NICHT möglich ist die Einbürgerungen mit einem Aufenthalt nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes)
  •  geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
  • mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat

Welche Unterlagen muss ich dem Einbürgerungsantrag beifügen?

Die erforderlichen Nachweise unterscheiden sich je nach Einzelfall. Wir werden Ihnen mitteilen, welche Unterlagen nötig sind.

Die Unterlagen sind im Original mit Fotokopien -DIN A 4- vorzulegen. Das Original erhalten Sie anschließend zurück. Bei fremdsprachigen Urkunden ist eine Übersetzung von einer oder einem öffentlich vereidigten oder anerkannten Übersetzer/in erforderlich.

Hier finden Sie eine nicht abschließende Auflistung der vorzulegenden Unterlagen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

  • Pass/ID-Karte des Heimatstaates
  • Gültiger Aufenthaltstitel
  • aktuelles Passfoto
  • Nachweis über den Aufenthalt der letzten 5 Jahre hier in Deutschland (z.B. erweiterte Meldebescheinigung, Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über Ihre Mitgliedschaft, Schulbescheinigungen, Rentenversicherungsverlauf etc.)
  • Geburtsurkunde
  • Nachweise ausreichender Deutschkenntnissen (siehe unten)
  • Nachweise von Rechts- und Gesellschaftskenntnissen (siehe unten)
  • Einkommensnachweise (z. B. Arbeitsvertrag, letzte 3 Gehaltsabrechnungen, Bescheide über den Bezug von Kindergeld, BaföG, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Bürgergeld, etc.)
  • ggf. Heiratsurkunde, Familienbuchabschrift, Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
  • ggf. Sorgerechtsbeschluss, Nachweis des alleinigen Sorgerechts, wenn Kinder miteingebürgert werden sollen
  • ggf. Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
  • ggf. Reiseausweis für Flüchtlinge

Wie kann ich ausreichende Deutschkenntnisse nachweise:

  •  Zertifikat Deutsch (mindestens B1) oder
  • Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mind. Deutsch-Note 4) oder
  • Abschlusszeugnis einer deutschen Berufsschule (mind. Deutsch-Note 4) oder
  • Abschluss eines Studiums in deutscher Sprache
  • Versetzungszeugnisse (2. Halbjahr) der letzten 4 Schuljahre

    Bei Kindern unter 16 Jahren:
    Schulbesuchsbescheinigung und letztes Schulzeugnis

Wie kann ich Rechts- und Gesellschaftskenntnisse nachweisen?

  • Zertifikat bestandener Einbürgerungstest oder Test „Leben in Deutschland“ (mind. 17 Punkte) oder
  • Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mind. Note 4 in „Politik und Wirtschaft, Gesellschaftslehre o.ä.) oder
  • Abschlusszeugnis einer deutschen Berufsschule (mind. Note 4 in „Politik und Wirtschaft) oder
  • Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums in der Fachrichtung Gesellschaft, Politik, Recht, Soziales oder Verwaltung
Bei Kindern unter 16 Jahren sind Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachzuweisen. Ein Einbürgerungstest ist nicht erforderlich.


Jede Person ab dem 16. Lebensjahr muss einen eigenen Antrag stellen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen die Vertretungsberechtigten (in der Regel die Eltern) den Antrag stellen.

Von den genannten Voraussetzungen gibt es einige Ausnahmen und es bestehen Sonderregelungen, insbesondere für Familienangehörige, Menschen mit überdurchschnittlichen Integrationsleistungen, EhepartnerInnen deutscher Staatsangehöriger sowie für ehemalige Gast- und VertragsarbeiternehmerInnen

Unter welchen Voraussetzungen kann ich schon nach 3 Jahren in Deutschland einen Antrag stellen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltszeit möglich. Wenn Sie besondere Integrationsleistungen (zum Beispiel Sprachkenntnisse, die die Mindestanforderungen übersteigen, besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) vorweisen können, kann die Einbürgerung bereits nach drei Jahren erfolgen.

Für eine Einbürgerung nach drei Jahren müssen Sie jede der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Sie halten sich seit mindestens drei Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Sie können besondere Integrationsleistungen nachweisen, etwa durch herausragende Leistungen in der Schule oder im Beruf. Oder Sie arbeiten ehrenamtlich beispielsweise bei der Feuerwehr, oder engagieren sich im sozialen Bereich.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen finanzieren.
  • Sie beherrschen die deutsche Sprache mindestens auf der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und können dies durch ein Zertifikat nachweisen.

Welche Sonderregelung gelten für Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen und Kinder?

Wenn Sie die Einbürgerung zusammen mit Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam beantragen und diese bzw. dieser bereits seit fünf Jahren in Deutschland lebt, können Sie die Einbürgerung bereits beantragen, wenn Sie seit 4 Jahren Ihren rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft muss seit 2 Jahren bestehen. Darüber hinaus gelten für Sie dieselben Voraussetzungen, wie bei anderen Einbürgerungsbewerbern.

Kinder unter 16 Jahren können nach einem Aufenthalt von drei Jahren mit ihren Eltern eingebürgert werden, bzw. bei unter 6-jährigen, wenn sie ihr halbes Leben in Deutschland verbracht haben. Kinder, die älter als 16 Jahre sind, können nur mit eingebürgert werden, wenn sie selbst auch alle Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllen.

Welche Sonderregelung gilt für Ehepartnerinnen oder Ehepartner deutscher Staatsbürger?

Wenn Sie seit zwei Jahren mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen führen, ist die Einbürgerung bereits nach einer dreijährigen Aufenthaltszeit in Deutschland möglich. Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen, wie bei anderen Einbürgerungsbewerbern.

Wie lang dauert das Einbürgerungsverfahren? Wie ist der Bearbeitungsstand?

Wenn Sie den Antrag und alle Nachweise bei uns eingereicht haben, werden diese zur Bearbeitung und Entscheidung dem Regierungspräsidium Kassel vorgelegt.

Die Bearbeitungszeiten können unterschiedlich lange dauern und hängen vom Einzelfall ab. 

Den Bearbeitungsstand können wir nicht einsehen. Das Regierungspräsidium verweist wegen der hohen Fallzahlen auf eine längere Bearbeitungszeit. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 18 Monaten und länger.

Ich habe ein Schreiben bekommen, dass meine Einbürgerungsurkunde abgeholt werden kann. Wann kann ich die Urkunde abholen?

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass das Informationsschreiben des Regierungspräsidiums Kassel Sie oftmals erreicht, bevor die Einbürgerungsurkunde bei uns eingeht. Für die Terminvergabe müssen wir den Erhalt Ihrer Urkunde abwarten.

Sobald Ihre Einbürgerungsurkunde bei uns angekommen ist und zur Aushändigung vorbereitet wurde, werden Sie zu einem Termin eingeladen.

Was kostet die Einbürgerung?

Grundsätzlich sind pro Person 255 Euro zu zahlen. Für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu zahlen.
Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die Gebühr von 255 Euro.

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?

Nein, seit dem 27. Juni 2024 gilt das neue Staatsangehörigkeitsgesetz. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird in Deutschland Mehrstaatigkeit grundsätzlich zugelassen.

Allerdings kann es sein, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen, weil in Ihrem Herkunftsland andere gesetzliche Bestimmungen gelten. Wenden Sie sich bei Fragen dazu an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit.

Fachbereiche / Einrichtungen
Obermarkt 22
37269 Eschwege
E-Mail-Adresse
einbuergerung@eschwege-rathaus.de
Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich nach Terminvereinbarung über folgende E-Mail:  einbuergerung@eschwege-rathaus.de

Mitarbeiter/innen

Für detaillierte Kontakt-Informationen können Sie auf die jeweilige Person klicken.

  • Schmerbach, Rosemarie StandesamtFachbereich 2.1 - Bereich: Ordnungswesen Sachbearbeiterin, Standesbeamte

    Obermarkt 2237269 EschwegeStadthaus IErdgeschossZimmer 104T (0 56 51) 304-263Fax (0 56 51) 3 14 12
  • Sponer, Torben Fachbereich 2.1 - Bereich: Bürgerservice Sachbearbeiter

    Obermarkt 2237269 EschwegeStadthaus IIErdgeschossZimmer 200T (0 56 51) 304-255Fax (0 56 51) 3 14 12
  • Stück, Valentyna Fachbereich 2.1 - Bereich: BürgerserviceStandesamt Sachbearbeiterin, Standesbeamte

    Obermarkt 2237269 EschwegeStadthaus IIIErdgeschossZimmer 300T (0 56 51) 304-276Fax (0 56 51) 3 14 12
  • Wieditz, Juliane Fachbereich 2.1 - Bereich: BürgerserviceStandesamt Fachbereichsleiterin

    Obermarkt 2237269 EschwegeStadthaus IErdgeschossZimmer 103T (0 56 51) 304-264Fax (0 56 51) 3 14 12
 

Anschrift

Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
Obermarkt 22
37269 Eschwege

Kontakt

Tel.: 05651 304-0
Fax: 05651 31412
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