Sie sind in Deutschland geboren, aufgewachsen oder leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland und haben in Eschwege Ihr Zuhause gefunden? Dann entscheiden Sie sich für die Einbürgerung.
Durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie alle bürgerlichen Rechte. Hierzu zählen vor allem das Wahlrecht, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und in der Europäischen Union, das Recht auf freie Berufswahl, Zugang zum Beamtenstatus sowie Visafreiheit in vielen Ländern der Welt.
Wenn Sie Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit haben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit, zur Antragstellung und zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie auf der Homepage
www.einbürgerung.de.
Die Webseite bietet neben einem Erklärvideo zum Ablauf der Einbürgerung auch einen Quick-Check, mit dem Sie überprüfen können, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllen.
Einzelheiten finden Sie außerdem in dieser umfangreichen Broschüre:
Informationen zur Einbürgerung | Bundesregierung (publikationen-bundesregierung.de)
Nutzen Sie vorab unseren Online-Service und beantworten Sie uns ein paar Fragen. Wir können dann abschätzen, ob eine Einbürgerung für Sie möglich und erfolgreich sein könnte.
Oder senden Sie uns eine E-Mail an einbuergerung@eschwege-rathaus.de mit Ihren persönlichen Daten.
Anschließend
setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und beraten Sie hinsichtlich der
erforderlichen Dokumente und der weiteren Vorgehensweise.
Das Interesse an einer Einbürgerung ist derzeit sehr groß. Die steigende Anzahl der Anträge führt in der Folge aber leider auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer. Bitte beachten Sie, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge grundsätzlich nach Eingangsdatum erfolgt. Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von einer Sachstandsabfrage ab. Wir melden uns bei Ihnen.
Die erforderlichen Nachweise unterscheiden sich je nach Einzelfall. Wir werden Ihnen mitteilen, welche Unterlagen nötig sind.
Die Unterlagen sind im Original mit Fotokopien -DIN A 4- vorzulegen. Das Original erhalten Sie anschließend zurück. Bei fremdsprachigen Urkunden ist eine Übersetzung von einer oder einem öffentlich vereidigten oder anerkannten Übersetzer/in erforderlich.
Hier finden Sie eine nicht abschließende Auflistung der vorzulegenden Unterlagen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Jede Person ab dem 16. Lebensjahr muss einen
eigenen Antrag stellen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
müssen die Vertretungsberechtigten (in der Regel die Eltern) den Antrag
stellen.
Von den genannten Voraussetzungen gibt es einige Ausnahmen und es bestehen Sonderregelungen, insbesondere für Familienangehörige, Menschen mit überdurchschnittlichen Integrationsleistungen, EhepartnerInnen deutscher Staatsangehöriger sowie für ehemalige Gast- und VertragsarbeiternehmerInnen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltszeit möglich. Wenn Sie besondere Integrationsleistungen (zum Beispiel Sprachkenntnisse, die die Mindestanforderungen übersteigen, besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) vorweisen können, kann die Einbürgerung bereits nach drei Jahren erfolgen.
Für eine Einbürgerung nach drei Jahren müssen Sie jede der folgenden Anforderungen erfüllen:
Wenn Sie die Einbürgerung zusammen mit Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam beantragen und diese bzw. dieser bereits seit fünf Jahren in Deutschland lebt, können Sie die Einbürgerung bereits beantragen, wenn Sie seit 4 Jahren Ihren rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft muss seit 2 Jahren bestehen. Darüber hinaus gelten für Sie dieselben Voraussetzungen, wie bei anderen Einbürgerungsbewerbern.
Kinder unter 16 Jahren können nach einem Aufenthalt von drei Jahren mit ihren Eltern eingebürgert werden, bzw. bei unter 6-jährigen, wenn sie ihr halbes Leben in Deutschland verbracht haben. Kinder, die älter als 16 Jahre sind, können nur mit eingebürgert werden, wenn sie selbst auch alle Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllen.
Wenn
Sie seit zwei Jahren mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen
verheiratet sind bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer
bzw. einem deutschen Staatsangehörigen führen, ist die Einbürgerung
bereits nach einer dreijährigen Aufenthaltszeit in Deutschland möglich.
Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen, wie bei anderen
Einbürgerungsbewerbern.
Wenn Sie den Antrag und alle Nachweise bei uns eingereicht haben, werden diese zur Bearbeitung und Entscheidung dem Regierungspräsidium Kassel vorgelegt.
Die Bearbeitungszeiten können unterschiedlich lange dauern und hängen vom Einzelfall ab.
Den
Bearbeitungsstand können wir nicht einsehen. Das Regierungspräsidium
verweist wegen der hohen Fallzahlen auf eine längere Bearbeitungszeit.
Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 18 Monaten und länger.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass das Informationsschreiben des Regierungspräsidiums Kassel Sie oftmals erreicht, bevor die Einbürgerungsurkunde bei uns eingeht. Für die Terminvergabe müssen wir den Erhalt Ihrer Urkunde abwarten.
Sobald Ihre Einbürgerungsurkunde
bei uns angekommen ist und zur Aushändigung vorbereitet wurde, werden
Sie zu einem Termin eingeladen.
Grundsätzlich
sind pro Person 255 Euro zu zahlen. Für minderjährige Kinder, die mit
ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu zahlen.
Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die Gebühr von 255 Euro.
Nein, seit dem 27. Juni 2024 gilt das neue Staatsangehörigkeitsgesetz. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird in Deutschland Mehrstaatigkeit grundsätzlich zugelassen.
Allerdings kann es sein, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen, weil in Ihrem Herkunftsland andere gesetzliche Bestimmungen gelten. Wenden Sie sich bei Fragen dazu an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit.
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Für detaillierte Kontakt-Informationen können Sie auf die jeweilige Person klicken.
Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
Obermarkt 22
37269 Eschwege
Tel.: 05651 304-0
Fax: 05651 31412
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