Ausnahmegenehmigungen nach der StVO
In besonderen Fällen oder für bestimmte Antragsteller kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen auf schriftlichen Antrag gewähren.
Eine Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig und richten sich nach Anlage zu § 1 Abschnitt 2 Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBI. 2024 l Nr. 25) geändert worden ist.
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 10,20 € bis 767,- € je nach Verwaltungsaufwand pro Ausnahmegenehmigung.
Hier finden Sie alle Informationen und Voraussetzungen für die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen.
Zuständigkeit der Kreisstadt Eschwege für:
Notwendige Unterlagen für eine Ausnahmegenehmigung
Berechtigte Personenkreise
Berechtigte Personenkreise
Die Erteilung eines Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ist gebührenfrei.
Mündliche Ausnahmegenehmigungen sind seit dem 01.09.2023 nicht mehr möglich.
Jede Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig und richtet sich nach Anlage zu § 1 Abschnitt 2 Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBI. 2024 l Nr. 25) geändert worden ist.
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 10,20 € bis 767,- € je nach Verwaltungsaufwand pro Ausnahmegenehmigung.
Auch kurzfristig wird Ihnen eine schriftliche Ausnahmegenehmigung auf Antrag erteilt.
Wenden Sie sich bezüglich kurzfristiger Ausnahmegenehmigungen an Frau Krug unter Tel. 05651-304 303.
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Für detaillierte Kontakt-Informationen können Sie auf die jeweilige Person klicken.
Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
Obermarkt 22
37269 Eschwege
Tel.: 05651 304-0
Fax: 05651 31412
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