Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 01.11.2024
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht geändert werden soll.
Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der Erklärung und die Folgen bewusst sind.
Mit der Erklärung sind auch die Vornamen neu zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Erklärungen für minderjährige Personen sind möglich und werden von den gesetzlichen Vertretern des Kindes vorgenommen.
Für die Erklärung sind ein gültiges Ausweisdokument und, sofern sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ein elektronischer Aufenthaltstitel erforderlich.
Die eigentliche Erklärung kann erst 3 Monate nach Anmeldung erfolgen und muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung abgeschlossen sein.
Die Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden und wird erst beim registerführenden Standesamt wirksam.
Für detaillierte Kontakt-Informationen können Sie auf die jeweilige Person klicken.
Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
Obermarkt 22
37269 Eschwege
Tel.: 05651 304-0
Fax: 05651 31412
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