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Standesamt (Gebühren)

Die standesamtlichen Gebühren sind ab 1.1.2009 nicht mehr bundeseinheitlich gleich geregelt. Ab diesem Zeitpunkt bestimmen die einzelnen Bundesländer die Gebühr. Städte und Gemeinden könnten durch eigene Satzungen von der Gebühr abweichen, was in Eschwege aber nicht der Fall ist.

Gebührenfrei sind Personenstandsurkunden, für die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist (z. B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken- , Pflege- , Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Erziehungsgeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfe für Landwirte).

Die Gebührenhöhe Ihrer angeforderten Personenstandsurkunden entnehmen Sie bitte der nachstehenden Gebührentabelle ab Nr. 11. Die Gebührenhöhe ist festgelegt aufgrund der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport.

An Gebühren sind zu erheben:

Bezeichnung

Bemessungs-grundlage

 Gebühr

Erteilung eines Leichenpasses nach § 22 Abs. 3

 

31,00 €

Personenstandswesen

Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG), der Personenstandsverordnung (PStV) und dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

 

 

Eheschließung und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

 

 

Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG,

 

47,00 €

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht

 

23,50 €

wenn ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 PStG aufzunehmen ist

 

 12,00 €

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV,

 

 23,50 €

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht"

 

12,00 €

Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG

 

 

in den Amtsräumen

 

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

 

Eheschließung nach § 14 PStG

 

47,00 €

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG

 

gebührenfrei

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten

 

71,00 €

außerhalb der Amtsräume

 

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

71,00 €

außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten

 

105,00 €

bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG

 

 gebührenfrei

Ehefähigkeitszeugnis

 

 

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG

 

47,00 €

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht

 

 23,50 €

wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist

 

gebührenfrei

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer

 

47,00 €

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

 

 

Abnahme einer Versicherung an Eides statt

 

36,00 €

Beurkundung

 

 

einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 1 PStG

 

94,00 €

einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeitbesitzen, nach § 34 Abs. 2 PStG

 

94,00 €

einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG

 

 94,00 €

einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 PStG

 

47,00 €

wenn die Eheschließung der Eltern oder des Verstorbenen im Ausland erfolgte oder die Prüfung einer Vaterschaftsanerkennung aus dem Ausland erforderlich ist, zusätzlich

 

47,00 €

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung

 

 

zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG

 

23,50 €

zur Namensangleichung nach § 43 Abs. 1 PStG

 

23,50 €

zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Abs. 1 und 2 PStG

 

gebührenfrei

zur Namensführung des Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG

 

23,50 €

zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält"

 

gebührenfrei

zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Abs. 1 PStG

 

23,50 €

zur Geschlechtsangabe und zur Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 45b Abs. 1 PStG

 

23,50 €

Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV

 

12,00 €

wenn die Erklärung im Ausland abgegeben wurde und die Bescheinigung durch das Wohnsitzstandesamt ausgestellt wird, zusätzlich

 

35,00 €

Ausstellung der Übersetzungshilfe nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1191

 

12,00 €

Personenstandsurkunden

 

 

Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 PStG, §§ 48 bis 52 PStV

 

 

Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde, eines beglaubigten Registerausdrucks oder einer beglaubigten Abschrift aus der Sammlung der Todeserklärungennach § 55 Abs. 1 PStG

 

12,00 €

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Abs. 4 Satz 2 PStG

 

10,00 €

Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Abs. 4 Satz 1 PStG

 

10,00 €

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang aus demselben Registereintrag hergestellt wird

 

6,00 €

Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 PStG

 

gebührenfrei

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV

 

12,00 €

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Abs. 2 PStG

 

 

wenn sich die Auskunft oder Einsicht nur auf die zur antragstellenden Person gespeicherten Daten bezieht

 

gebührenfrei

im Übrigen

nach Zeitaufwand

 

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte nach § 65 PStG

 

gebührenfrei

Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG

 

gebührenfrei

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

 

 

Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 NamÄndG

 

28 bis 1.680

 

 

Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 NamÄndG

 

28 bis 560

Anschrift

Standesamt Kreisstadt Eschwege

Stadthaus II
Obermarkt 22

Dienstleistungen und Ansprechpartner

Anschrift

Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
Obermarkt 22
37269 Eschwege

Kontakt

Tel.: 05651 304-0
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