Die standesamtlichen Gebühren sind ab 1.1.2009 nicht mehr bundeseinheitlich gleich geregelt. Ab diesem Zeitpunkt bestimmen die einzelnen Bundesländer die Gebühr. Städte und Gemeinden könnten durch eigene Satzungen von der Gebühr abweichen, was in Eschwege aber nicht der Fall ist.
Gebührenfrei sind Personenstandsurkunden, für die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist (z. B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken- , Pflege- , Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Erziehungsgeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfe für Landwirte).
Die Gebührenhöhe Ihrer angeforderten Personenstandsurkunden entnehmen Sie bitte der nachstehenden Gebührentabelle ab Nr. 11. Die Gebührenhöhe ist festgelegt aufgrund der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport.
Bezeichnung | Bemessungs-grundlage | Gebühr |
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Erteilung eines Leichenpasses nach § 22 Abs. 3 |
| 31,00 € |
Personenstandswesen Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG), der Personenstandsverordnung (PStV) und dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) |
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Eheschließung und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe |
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Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG, |
| 47,00 € |
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht |
| 23,50 € |
wenn ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 PStG aufzunehmen ist |
| 12,00 € |
Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV, |
| 23,50 € |
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht" |
| 12,00 € |
Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG |
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in den Amtsräumen |
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während der allgemeinen Öffnungszeiten |
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Eheschließung nach § 14 PStG |
| 47,00 € |
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG |
| gebührenfrei |
außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten |
| 71,00 € |
außerhalb der Amtsräume |
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während der allgemeinen Öffnungszeiten |
| 71,00 € |
außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten |
| 105,00 € |
bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG |
| gebührenfrei |
Ehefähigkeitszeugnis |
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Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG |
| 47,00 € |
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, zusätzlich je ausländisches Recht |
| 23,50 € |
wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist |
| gebührenfrei |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer |
| 47,00 € |
Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen |
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Abnahme einer Versicherung an Eides statt |
| 36,00 € |
Beurkundung |
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einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 1 PStG |
| 94,00 € |
einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeitbesitzen, nach § 34 Abs. 2 PStG |
| 94,00 € |
einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG |
| 94,00 € |
einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 PStG |
| 47,00 € |
wenn die Eheschließung der Eltern oder des Verstorbenen im Ausland erfolgte oder die Prüfung einer Vaterschaftsanerkennung aus dem Ausland erforderlich ist, zusätzlich |
| 47,00 € |
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung |
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zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG |
| 23,50 € |
zur Namensangleichung nach § 43 Abs. 1 PStG |
| 23,50 € |
zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Abs. 1 und 2 PStG |
| gebührenfrei |
zur Namensführung des Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG |
| 23,50 € |
zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält" |
| gebührenfrei |
zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Abs. 1 PStG |
| 23,50 € |
zur Geschlechtsangabe und zur Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 45b Abs. 1 PStG |
| 23,50 € |
Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV |
| 12,00 € |
wenn die Erklärung im Ausland abgegeben wurde und die Bescheinigung durch das Wohnsitzstandesamt ausgestellt wird, zusätzlich |
| 35,00 € |
Ausstellung der Übersetzungshilfe nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 |
| 12,00 € |
Personenstandsurkunden |
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Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 PStG, §§ 48 bis 52 PStV |
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Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde, eines beglaubigten Registerausdrucks oder einer beglaubigten Abschrift aus der Sammlung der Todeserklärungennach § 55 Abs. 1 PStG |
| 12,00 € |
Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Abs. 4 Satz 2 PStG |
| 10,00 € |
Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Abs. 4 Satz 1 PStG |
| 10,00 € |
für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang aus demselben Registereintrag hergestellt wird |
| 6,00 € |
Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 PStG |
| gebührenfrei |
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV |
| 12,00 € |
Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Abs. 2 PStG |
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wenn sich die Auskunft oder Einsicht nur auf die zur antragstellenden Person gespeicherten Daten bezieht |
| gebührenfrei |
im Übrigen | nach Zeitaufwand |
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Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte nach § 65 PStG |
| gebührenfrei |
Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG |
| gebührenfrei |
Öffentlich-rechtliche Namensänderung |
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Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 NamÄndG |
| 28 bis 1.680 |
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| |
Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 NamÄndG |
| 28 bis 560 |
Der Magistrat der
Kreisstadt Eschwege
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37269 Eschwege
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